Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Betriebsordnung für das
Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen in Oberösterreich (Oö. Taxi- und
Mietwagen-Betriebsordnung)
StF: LGBl.Nr. 94/2003 https://www.ris.bka.gv.at/
§ 1
Die Verordnung gilt für die
Ausübung des Taxi-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in Oberösterreich
für Unternehmungen mit Standort in Oberösterreich.
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(1) Unbeschadet der
kraftfahrrechtlichen
Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Fahrzeuge verwendet
werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung
entsprechen.
(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten
Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken, Gepäckträger und dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand
befinden, die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen. Bei
den für die Fahrgäste bestimmten Sitzplätzen ist, sofern sie nach kraftfahrgesetzlicher
Anordnung mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, Sorge zu tragen, dass sich die
Sicherheitsgurte stets in einwandfreiem Zustand befinden.
(3) Die Fahrzeuge
müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein. Die
Außenseite und der Innenraum der Fahrzeuge sind regelmäßig zu säubern. Staubablagerungen,
Straßenschmutz und andere Verunreinigungen des Fahrzeuges sind, soweit die Gefahr einer
Beschmutzung der Fahrgäste oder deren Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen.
§ 3
Personenkraftwagen müssen mit einem
funktionierenden Wegstreckenmesser (§ 24 Abs. 2 KFG 1967) ausgerüstet sein.
§ 4
Die Personenkraftwagen müssen mit
einer funktionierenden Heizung ausgestattet sein.
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Die im Fahrdienst tätigen
Personen haben bei
jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen
Abdruck dieser Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem
Lenker zur Verfügung zu stellen.
§ 6
(1)
Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes rücksichtsvoll, besonnen und
höflich zu verhalten.
(2) Die im Fahrdienst des Taxigewerbes tätigen Personen
müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung hat bei Männern mindestens aus langer
Hose und Hemd (im Sommer mindestens aus knielanger Hose und Hemd), bei Frauen mindestens aus
Rock oder langer Hose und Bluse oder einem Kleid zu bestehen.
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Nach
Beendigung einer Fahrt hat der Lenker
festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Zurückgebliebene Gegenstände sind bei der
nächsten Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 Sicherheitspolizeigesetz) abzugeben. Der Gewerbeinhaber sowie
die Fahrtenvermittlungszentrale ist diesbezüglich vom Lenker des Fahrzeuges unverzüglich zu
verständigen.
§ 8
Die Fahrgäste
haben bei der Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 zu beachten und den sich
darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der
Fahrt ausgeschlossen werden können.
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Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden,
was die
Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:
1. den Lenker
bei der Führung des Fahrzeuges zu behindern;
2. die Außentüren während der Fahrt
eigenmächtig zu öffnen;
3. die Außentüren auch bei Stillstand des Fahrzeuges
verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend zu öffnen;
4. das Kraftfahrzeug zu beschmutzen
oder zu beschädigen, widrigenfalls Kostenersatz für die Reinigung und/oder Wiederherstellung in
einer Fachwerkstätte zu leisten ist.
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(1) Gepäcksstücke, die den Verkehr
oder den
Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, sowie
bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde,
die keinen Maulkorb tragen.
(2) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht
werden.
§ 11
Personen, die die
Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung
ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für
1. Betrunkene;
2. Personen mit
erkennbar ansteckenden Krankheiten;
3. Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände
oder Stoffe mit sich führen;
4. Personen mit Schusswaffen, sofern sie nicht dem im § 74
Z. 4 StGB angeführten Personenkreis angehören;
5. Personen, die den Lenker beschimpfen,
im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen;
6. Personen, die
im Kfz rauchen.
§ 12
(1) In
Fahrzeugen des Taxigewerbes ist das Rauchen nicht gestattet.
(2) Das Verzehren von
Speisen und die Einnahme von Getränken ist in den Fahrzeugen während der Fahrt nicht
erlaubt.
§ 13
Für
Schülertransporte im Sinn des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personenkraftwagen
verwendet werden, die eine Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1a KFG 1967) aufweisen.
§ 14
(1) An den für Schülertransporte
gemäß § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Personenkraftwagen muss vorne und hinten am
Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm
Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im
Verkehrszeichen nach § 50 Z. 12 StVO 1960 ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm
zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei
Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinn des § 106 Abs. 6 KFG 1967 müssen die Tafeln
nicht abgedeckt oder entfernt werden.
(2) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 6
zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Personenkraftwagen müssen zwei von hinten sichtbare
Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967) angebracht sein.
§
15
Der Lenker eines Schülertransportes hat die
Alarmblinkanlage und die gelbroten Warnleuchten einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und
Schüler ein- oder aussteigen.
§16
Bei Schülertransporten ist in den hiefür
verwendeten Fahrzeugen das Rauchen nicht gestattet.