Betriebsordnung

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen in Oberösterreich (Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung)
StF: LGBl.Nr. 94/2003 https://www.ris.bka.gv.at/

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


§ 1
Die Verordnung gilt für die Ausübung des Taxi-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in Oberösterreich für Unternehmungen mit Standort in Oberösterreich.
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(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Fahrzeuge verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken, Gepäckträger und dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen. Bei den für die Fahrgäste bestimmten Sitzplätzen ist, sofern sie nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, Sorge zu tragen, dass sich die Sicherheitsgurte stets in einwandfreiem Zustand befinden.

(3) Die Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein. Die Außenseite und der Innenraum der Fahrzeuge sind regelmäßig zu säubern. Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen des Fahrzeuges sind, soweit die Gefahr einer Beschmutzung der Fahrgäste oder deren Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen.

§ 3
Personenkraftwagen müssen mit einem funktionierenden Wegstreckenmesser (§ 24 Abs. 2 KFG 1967) ausgerüstet sein.

§ 4
Die Personenkraftwagen müssen mit einer funktionierenden Heizung ausgestattet sein.
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Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck dieser Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.

§ 6
(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes rücksichtsvoll, besonnen und höflich zu verhalten.

(2) Die im Fahrdienst des Taxigewerbes tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung hat bei Männern mindestens aus langer Hose und Hemd (im Sommer mindestens aus knielanger Hose und Hemd), bei Frauen mindestens aus Rock oder langer Hose und Bluse oder einem Kleid zu bestehen.
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Nach Beendigung einer Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Zurückgebliebene Gegenstände sind bei der nächsten Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 Sicherheitspolizeigesetz) abzugeben. Der Gewerbeinhaber sowie die Fahrtenvermittlungszentrale ist diesbezüglich vom Lenker des Fahrzeuges unverzüglich zu verständigen.

§ 8
Die Fahrgäste haben bei der Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.
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Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:

1. den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges zu behindern;

2. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen;

3. die Außentüren auch bei Stillstand des Fahrzeuges verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend zu öffnen;

4. das Kraftfahrzeug zu beschmutzen oder zu beschädigen, widrigenfalls Kostenersatz für die Reinigung und/oder Wiederherstellung in einer Fachwerkstätte zu leisten ist.
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(1) Gepäcksstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen.

(2) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 11
Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für

1. Betrunkene;

2. Personen mit erkennbar ansteckenden Krankheiten;

3. Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen;

4. Personen mit Schusswaffen, sofern sie nicht dem im § 74 Z. 4 StGB angeführten Personenkreis angehören;

5. Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen;

6. Personen, die im Kfz rauchen.

§ 12
(1) In Fahrzeugen des Taxigewerbes ist das Rauchen nicht gestattet.

(2) Das Verzehren von Speisen und die Einnahme von Getränken ist in den Fahrzeugen während der Fahrt nicht erlaubt.

§ 13
Für Schülertransporte im Sinn des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personenkraftwagen verwendet werden, die eine Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1a KFG 1967) aufweisen.

§ 14
(1) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Personenkraftwagen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z. 12 StVO 1960 ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinn des § 106 Abs. 6 KFG 1967 müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.

(2) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Personenkraftwagen müssen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967) angebracht sein.


§ 15
Der Lenker eines Schülertransportes hat die Alarmblinkanlage und die gelbroten Warnleuchten einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.


§16
Bei Schülertransporten ist in den hiefür verwendeten Fahrzeugen das Rauchen nicht gestattet.